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BVerwG, 28.05.1974 - VI CB 103.73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 19.05.1972 - VRS III/211/71
- BVerwG, 28.05.1974 - VI CB 103.73
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 28.05.1974 - VI CB 103.73
Die Darlegungen hierzu entsprechen nicht den nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen (BVerwGE 31, 212 [217, 218]), tragen jedenfalls die Rüge nicht. - BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 28.05.1974 - VI CB 103.73
Das Verwaltungsgericht befindet sich hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellenden Anforderungen im Einklang mit der von ihm zu Beginn der Entscheidungsgründe zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch BVerwGE 41, 53 ff. mit Nachweisen). - BVerwG, 28.06.1973 - VI C 40.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Fehlen einer ordnungsgemäßen …
Auszug aus BVerwG, 28.05.1974 - VI CB 103.73
Der Eindruck, den das Tatsachengericht aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Klägers gewinnt - hier: er habe sich nicht entsprechend seinen Fähigkeiten mit den Problemen auseinandergesetzt und sei Fragen zu Konfliktfällen ausgewichen -, schließt notwendigerweise Unwägbarkeiten ein und kann naturgemäß mit Worten nicht stets im einzelnen erschöpfend erläutert werden(Beschluß vom 23. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]).
- BVerwG, 04.12.1974 - VI C 234.73
Rechtsmittel
Um Mißverständnissen vorzubeugen, hält der erkennende Senat es für geboten, auf folgendes hinzuweisen: Wohl kann im Einzelfall die Art und Weise, in der der Wehrpflichtige der Fragestellung begegnet und sich für ein Unterlassen entscheidet, gegen eine Gewissensnot sprechen (vgl.Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI CB 103.73 -).